Statuten

Die Statuten der SunHeart Business Leaders

Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1

Rechtsform

Unter dem Namen SunHeart Business Leaders besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Zweck des Vereins

Das Netzwerk der SunHeart Business Leaders verbindet Menschen, die auf der Basis gemeinsamer Werte das Gute in der Wirtschaft fördern. Gemeinsam bringen sie die Unternehmensführung der Zukunft hervor, die sich an höchsten moralischen und ethischen Grundsätzen orientiert. Die Netzwerkmitglieder sind bereit, ihr Wissen und ihre Erfahrungen, aber auch ihre Anlagen, Talente und Fähigkeiten anderen Unternehmern, insbesondere Start-ups, zur Verfügung zu stellen, welche mit ihren Produkten und Dienstleistungen ebenfalls zum Guten beitragen wollen.

Art. 3

Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins befindet sich an der Grundstrasse 22B, in 6343 Rotkreuz, Schweiz. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

 
 

Organisation

Art. 4

Die Organe des Vereins 

  • die Generalversammlung;
  • die Delegiertenversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Geschäftsleitung;
  • die Revisionsstelle.


Art. 5

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitglieder- und Gönnerbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

Mitgliedschaft

Art. 6

Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung des in Art. 2 genannten Vereinszwecks haben und sich zu den Werten der SunHeart Business Leaders bekennen.

Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.

Art. 7

Der Verein besteht aus

  • Gründungsmitgliedern
  • Einzelmitgliedern;
  • Kollektivmitgliedern;
  • Experten;
  • Gönnern.


Art. 8

Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder oder den allfälligen Ausschluss von bestehenden Mitgliedern. Er ist nicht verpflichtet, die Generalversammlung über Ein- oder Austritte zu informieren.

Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Den Austritt
  2. Den Ausschluss aus wichtigen Gründen

Den Mitgliedern steht es frei, jederzeit aus dem Verein auszutreten. Die für das aktuelle Vereinsjahr bezahlte Mitgliedschaftsgebühr wird nicht zurückerstattet, auch nicht pro rata.

Verantwortlich für den Ausschluss eines Mitglieds ist der Vorstand. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Entscheid keine Beschwerde einlegen. Die für das aktuelle Vereinsjahr bezahlte Mitgliedschaftsgebühr wird pro rata zurückerstattet.

Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies automatisch zum Austritt aus dem Verein.

 

 

Generalversammlung

Art. 10

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Art. 11

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle für die Dauer von drei Jahren;
  • Verabschiedung und Änderung der Statuten;
  • Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
  • Entscheid über die Anpassung der jährlichen Mitgliederbeiträge für Einzel- und Kollektivmitglieder.


Art. 12

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Art. 13

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 14

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Einzelmitglieder verfügen über eine Stimme, Kollektivmitglieder über maximal 2 Stimmen, sofern beide stimmberechtigen Mitglieder persönlich anwesend sind. Gönner haben kein Stimmrecht.

Art. 15

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 16

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Art. 17

Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:

  • den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
  • den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
  • die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle.


Art. 18

Der Vorstand nimmt jeden Vorschlag, der von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereicht wurde, auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung auf.

Art. 19

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

 

Vorstand

Art. 20

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Dazu gehören:

  • Die Wahl der Delegierten;
  • Die Annahme oder Ablehnung von eingereichten Projekten;
  • Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;


Art. 21

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Der Vorstand trifft Entscheidungen jeweils einstimmig. Sollte keine Einigung gefunden werden, obliegt dem Präsidenten die endgültige Entscheidung.

Art. 22

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Art. 23

Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
  • Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.


Art. 24

Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

Art. 25

Der Vorstand ist für die Einstellung (und allenfalls die Entlassung) eines Geschäftsleiters/einer Geschäftsleiterin sowie der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an einzelne Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

Gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 5. Dezember 2022 wird die Geschäftsleitung vollumfänglich der SunHeart Switzerland AG übertragen.

Die entsprechende Rahmenvereinbarung für dieses Mandat wurde vom Vorstand der SunHeart Business Leaders in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung der SunHeart Switzerland AG ausgearbeitet und an der GV vom 5. Dezember 2022 genehmigt.

Das Mandat für die Zusammenarbeit kann sowohl vom Vorstand der SunHeart Business Leaders als auch vom Verwaltungsrat der SunHeart Switzerland AG mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende des laufenden Geschäftsjahres gekündigt werden. Anpassungen der Rahmenvereinbarung können ebenfalls per Ende des jeweiligen Geschäftsjahrs vorgenommen werden, bedürfen jedoch der Zustimmung der GV.

 


Revisionsstelle

Art. 26

Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus mindestens einem/einer von der Generalversammlung gewählten Revisor/Revisorin.

 

 

Auflösung

Art. 27

Die Auflösung des Vereins wird vom Vorstand beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung
am 27. Juni 2018 in Rotkreuz/CH angenommen.